Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Starnberger Brauhaus GmbH
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Lieferbedingungen („AGB“) gelten im Geschäftsverkehr zwischen der Starnberger Brauhaus GmbH, Alte Weilheimer Str. 3, 82340 Feldafing – nachstehend „Brauerei“ genannt – und ihren Geschäftspartnern – nachstehend „Kunde“ genannt.
Die AGB gelten für sämtliche Waren, die der Kunde im Rahmen der Belieferung durch die Brauerei bezieht. Dies umfasst auch von der Brauerei verwendete Gebindearten und Transporthilfsmittel.
Bestimmungen in Einzelverträgen und deren Anlagen gehen diesen AGB vor. Im Übrigen gehen diese AGB allen anderen Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden vor.
Mündliche (Neben-) Abreden sind nur gültig, wenn sie von beiden Seiten unverzüglich schriftlich bestätigt werden.
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
2. Vertragsschluss
Angebote der Brauerei sind freibleibend.
Bei Angeboten des Kunden an die Brauerei kommt ein Vertragsabschluss erst mit einer Annahmeerklärung durch die Brauerei in Textform zustande. Ist eine andere Form als die Textform vereinbart oder vorgeschrieben, so ist diese Form einzuhalten. Bestellungen des Kunden sind erst angenommen, wenn der Auftrag von der Brauerei in Textform bestätigt oder ausgeführt ist.
3. Lieferung
Umfang und Inhalt der geschuldeten Lieferung ergeben sich aus der Auftragsbestätigung der Brauerei, sofern der Kunde der Auftragsbestätigung der Brauerei nicht unverzüglich in Textform widerspricht und die Brauerei den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit in derselben Form hingewiesen hat.
Die Lieferung und der Gefahrenübergang erfolgen EXW (Incoterms 2020).
Rücklieferungen von bereits verkaufter Ware, die nicht aufgrund von Mängeln der Ware erfolgen, sind ausgeschlossen. Der Brauerei steht es jedoch frei, Rücklieferungen im Einzelfall und erst nach eingehender Prüfung der zurückgelieferten Ware, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindesthaltbarkeit und Rücklaufdauer zu akzeptieren. Der Kunde garantiert in diesen Fällen die Unversehrtheit der Ware.
Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Epidemien und Pandemien, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung oder erhebliche Versorgungsengpässe nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von ihren Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
4. Wareneingangsprüfung
Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach Wareneingang Art, Menge und Beschaffenheit der gelieferten Vertragswaren zu prüfen.
Beanstandungen offensichtlicher Mängel und Abweichungen der auf den Lieferscheinen angegebenen Mengen sind beim Empfang der Ware unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Werktagen geltend zu machen.
Nicht offensichtliche Mängel und Abweichungen sind durch den Kunden unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
Entscheidend ist in allen Fällen der Zugang der Mängelanzeige bei der Brauerei.
Die Ware gilt hinsichtlich vertraglicher und gesetzlicher Ansprüche und Rechte als mangelfrei, wenn die Rüge verspätet erfolgt, es sei denn die Brauerei hat den Mangel vorsätzlich verschwiegen.
5. Gewährleistung / Haftung
Bei berechtigter Mängelanzeige liefert die Brauerei im Rahmen der Nacherfüllung ersatzweise eine mangelfreie Sache. Hierzu hat der Kunde der Brauerei eine angemessene Frist einzuräumen.
Die Mängelgewährleistungsfrist für die Beschaffenheit der Ware entspricht ihrer jeweiligen Mindesthaltbarkeit und endet mit Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums.
Dem Kunden obliegt es, die Ware nach Erhalt ordnungsgemäß – insbesondere kühl, frostsicher, sonnen- und lichtgeschützt – zu lagern und zu transportieren.
Dem Kunden mit eigenen Ausschankmöglichkeiten obliegt es, Fassbier gemäß den Anforderungen an eine gute Hygienepraxis und unter Einhaltung der branchenüblichen Hygieneanforderungen (siehe etwa den jeweils aktuellen Leitfaden des Deutschen Brauer-Bundes „Gute Hygienepraxis und HACCP“) auszuschenken. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die entsprechende Instandhaltung und sachgerechte Pflege der Ausschankanlagen.
Im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schädigung haftet die Brauerei nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Brauerei haftet im Falle von Fahrlässigkeit nur, sofern sie eine vertragswesentliche Pflicht verletzt. In diesem Fall ist die Höhe der Haftung auf den Umfang des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt. Die Haftung auf Ersatz des Schadens statt der Erfüllung bleibt unberührt.
Die sich aus den Regelungen Ziff. 5 (1) bis Ziff. 5 (6) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer Haftung wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie Ansprüche aus der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Soweit eine Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Ziff. 5 begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der eigenen Mitarbeiter der Brauerei, deren Erfüllungsgehilfen und Vertreter.
6. Zahlung
6.1 Preise
Die Lieferung erfolgt zu den am Tage der Belieferung für die jeweilige Kundengruppe gültigen Tagespreisen/Listenpreisen bzw. vereinbarten Abgabepreisen zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Erfolgt die Lieferung oder der Versand durch die Brauerei, trägt der Kunde zusätzlich die Fracht- bzw. Versandkosten.
Die Brauerei ist berechtigt, die zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anzupassen.
Haben die Parteien langfristige Belieferungsverträge abgeschlossen und darin Preise vereinbart, ist die Brauerei berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen, wenn sich z.B. die Kosten für die Beschaffung von Rohstoffen, die Kosten für Energie, Transport oder Personal oder weitergegebene Steuern und Abgaben erhöhen oder absenken. Preisanpassungen sind dem Kunden schriftlich und unter Nachweis der Kostenfaktoren im Hinblick auf ihre Bedeutung und Gewichtung für die Kalkulation des Gesamtpreises übermittelt werden. Preissteigerungen eines Kostenfaktors dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kostenfaktoren in anderen Bereichen erfolgt.
Die Brauerei wird Preisanpassungen jeweils sobald als möglich ankündigen, um dem Kunden einen angemessenen Zeitraum für die Umsetzung einzuräumen.
6.2 Fälligkeit
Die Forderungen aus Lieferung sind nach Rechnungserhalt sofort und ohne Abzug fällig.
6.3 Abrechnungsbestätigung
Der Kunde hat Saldenbestätigungen und sonstige Abrechnungen mit Angaben zu Menge und Preis der gelieferten Ware auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Saldenbestätigung oder Abrechnung in Textform bei der Brauerei zu widersprechen. Anderenfalls gelten diese als genehmigt, wenn die Brauerei den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen hat. Zur Wahrung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung. Die Saldenbestätigung und Rechnungslegung erfolgen in Textform.
6.4 Verzug
Bei Zahlungsverzug hat die Brauerei das Recht, weitere Lieferungen von der Bezahlung der Rückstände aus demselben Vertragsverhältnis abhängig zu machen. Hinsichtlich der Verzugszinsen gilt § 288 Abs. 2 BGB.
Verweigert der Kunde die Zahlung des Kaufpreises endgültig, gerät er sofort in Verzug. In diesem Fall kann die Brauerei die sofortige Begleichung aller zu diesem Zeitpunkt fälligen Forderungen verlangen und nachfolgende Lieferungen von Vorauszahlungen oder der Leistung einer Sicherheit abhängig machen. Dies gilt auch für den Fall einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, insbesondere bei drohender Überschuldung.
6.5 Aufrechnung/Zurückbehaltung
Gegen Ansprüche der Brauerei kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit diese auf demselben Vertragsverhältnis beruhen und unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche zum Gegenstand haben.
7. Umsatzversteuerung
Die Umsatzversteuerung richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden Umsatzsteuerrecht. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen und sonstigen Leistungen sollen bestehende Möglichkeiten zur Steuerbefreiung genutzt werden.
Der Kunde hat bei den zur Erlangung einer Steuerbefreiung nach deutschem oder ausländischem Umsatzsteuerrecht geforderten Nachweisen mitzuwirken. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber der Brauerei bei grenzüberschreitenden Lieferungen und sonstigen Leistungen innerhalb der EU, unverzüglich seine Umsatzsteueridentifikationsnummer mitzuteilen. Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen außerhalb der EU verpflichtet sich der Kunde, unverzüglich die Steuernummer und Unternehmensnummer zu übermitteln. Der Kunde verpflichtet sich auch insbesondere, den Erhalt der Lieferung durch eine Gelangensbestätigung oder einen Nachweis in anderer zulässiger Form zu bescheinigen.
Für den Fall, dass die Gelangensbestätigung oder der entsprechende Nachweis nicht beigebracht wird, erfolgt die Rechnungslegung mit der jeweils gültigen deutschen Umsatzsteuer. Die von der Brauerei abzuführende Umsatzsteuer wird neben dem Nettopreis in Rechnung gestellt und ist vom Kunden zu tragen .
Änderungen der Rechnungspapiere und Erstattungen zu viel gezahlter Umsatzsteuer können nur erfolgen, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein als steuerpflichtig behandelter Umsatz nachträglich als steuerfrei qualifiziert wurde.
8. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den gelieferten Waren behält sich die Brauerei bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher bis zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung bestehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren darf nur in der im Betrieb des Kunden üblichen Weise erfolgen.
Die Waren dürfen von dem Kunden weder verpfändet noch zur Sicherung Dritten übereignet werden.
Die Forderung des Kunden gegen Dritte aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware tritt der Kunde hiermit im Voraus an die Brauerei ab. Die Brauerei nimmt diese Abtretung hiermit an. Die Brauerei ist berechtigt, die ihr durch den Kunden zu benennenden Dritten von dem Übergang der Forderung zu benachrichtigen und die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen.
Sofern die der Brauerei zustehenden Sicherheiten den realisierbaren Wert ihrer Forderung um mehr als zehn Prozent übersteigen, ist die Brauerei verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die entsprechenden Sicherheiten freizugeben; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Brauerei.
9. Leergut
9.1 Eigentum
Das zur Wiederverwendung bestimmte und mit einer dauerhaften Firmenkennzeichnung, -beschriftung versehene Leergut (z.B. Kästen, Mehrwegflaschen, Fässer, Getränke-Container und Paletten), das durch die Kennzeichnung dem Eigentum eines bestimmten Herstellers oder Abfüllers zuzuordnen ist, wird dem Kunden nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Es bleibt unveräußerliches Eigentum der Brauerei.
9.2 Pfand
Die Brauerei berechnet die jeweils gültigen Pfandbeträge für Leergut; diese sind zusammen mit dem Kaufpreis in voller Höhe zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer fällig.
Die Pfandbeträge dienen der Sicherung des Rückgabeanspruchs (Barkaution), welche in das Eigentum der Brauerei übergehen. Die Brauerei ist bei ordnungsgemäßer Rücklieferung des Leerguts verpflichtet, den einbehaltenen Pfandbetrag auszukehren.
Die Pfandbeträge gelten in keinem Falle als Bemessungsgrundlage für Abzüge und Vergütungen irgendwelcher Art.
9.3 Rückgabe
Der Kunde hat das Individualleergut der Brauerei zurückzugeben.
Im Übrigen nimmt die Brauerei von ihr verwendetes Leergut gleicher Menge, Art und Güte gegen Pfanderstattung in vollem Umfang zurück.
Die Brauerei ist zur Annahme von Fremdleergut nicht verpflichtet. Der Brauerei steht es jedoch frei, von der Brauerei nicht verwendetes Leergut gegen Pfanderstattung ausnahmsweise unter Berücksichtigung saisonaler und logistischer Schwankungen zurückzunehmen.
Für nicht oder nicht ordnungsgemäß zurückgegebenes Leergut ist Schadenersatz zu leisten, wobei das eingezahlte Pfandgeldguthaben angerechnet wird. Bei Fässern und Kästen hat jedoch der Kunde Veränderungen und Verschlechterungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt wurden, nicht zu vertreten.
Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich jeweils nach dem aktuellen Wiederbeschaffungspreis für ersatzweise neu angeschafftes Leergut, den die Brauerei dafür zu entrichten hat, wobei ein Abzug „neu“ gegen „alt“ erfolgt. Dem Kunden bleibt dabei der Nachweis erhalten, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich niedriger Höhe entstanden ist. Eine Geltendmachung durch die Brauerei hat in Textform binnen zwei Monaten ab Kenntnisnahme des Schadens zu erfolgen.
Bei einer Gebindeumstellung kann eine Regelung getroffen werden, nach der Leergut nach Ablauf einer zwischen den Vertragsparteien vereinbarten angemessenen Frist nicht mehr zurückgenommen werden muss.
Nach Beendigung der Lieferbeziehung kann Leergut der Brauerei innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten zurückgegeben werden.
9.4 Leergutauszüge
Die von der Brauerei dem Kunden zugestellten Leergutauszüge gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen in Textform widerspricht und die Brauerei den Kunden auf die Widerspruchsmöglichkeit in derselben Form hingewiesen hat.
10. Datenverarbeitung
Die Brauerei stellt ihre Datenschutzinformation gemäß Art. 13,14 DS-GVO auf Ihrer Internetseite zur Verfügung. Sie ist für den Kunden unter der Adresse https://starnberger-brauhaus.de/datenschutz/ abrufbar.
11. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
11.1 Verjährung
Alle Ansprüche aus der Lieferbeziehung verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit Entstehung des Anspruchs, nicht jedoch bevor die anspruchsberechtigte Partei Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hat. Unberührt hiervon bleibt die Haftung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; es gilt insoweit die jeweilige gesetzliche Verjährungsfrist und der jeweilige gesetzliche Verjährungsbeginn.
11.2 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz der Brauerei.
11.3 Gerichtsstand
Gerichtsstand für Vollkaufleute ist Starnberg (Sitz der Brauerei). Die Brauerei kann den Kunden auch an seinem Gerichtsstand verklagen. Dies gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung unbekannt sind.
11.4 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder Lücken aufweisen, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen davon unberührt und gültig bleiben.